BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 9 A 59.04
DRsp Nr. 2006/19435
Gründe:
Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .
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