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BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2006

5 B 47.06

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 5 B 47.06

DRsp Nr. 2006/19422

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen vom Beschwerdeführer beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2347/05