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BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2006

2 A 5.04

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 2 A 5.04

DRsp Nr. 2006/19399

Gründe:

Durch den am 2. März 2006 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 21. September 2005 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 14 604,60 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten ist begründet.

Nach Nr. 10.2 des Streitwertkataloges 2004 ist für die Verleihung eines anderen Amtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages anzusetzen. Das ist vorliegend das 6,5-fache Endgrundgehalt aus dem erstrebten Beförderungsamt nach A 15.