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BVerwG - Entscheidung vom 30.05.2006

6 KSt 2.04

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 2.04

DRsp Nr. 2006/19268

Gründe:

Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist zurückzuweisen, weil keine Gründe für die angebliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 4. Mai 2006 ersichtlich sind.

Der Senat weist darauf hin, dass er künftige Eingaben des Erinnerungsführers in dieser Sache und in mit ihr im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nicht mehr bescheiden wird.