BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen 6 B 32.06
DRsp Nr. 2006/19264
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hinge-
wiesen worden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren entsprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1154/06
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