BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 3 B 42.06
DRsp Nr. 2006/18559
Gründe:
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 10. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 1286/05
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