Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 04.05.2006

6 KSt 2.04

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 6 KSt 2.04

DRsp Nr. 2006/16169

Gründe:

Der Erinnerungsführer hat mit Blick auf die Beitreibung von Vollstreckungskosten, die im Zusammenhang mit der Betreibung von Gerichtskosten entstanden sind, Erinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO beantragt. Diese Begehren haben keinen Erfolg.

Nach § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Erinnerung, mit der Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Sinne von § 725 ZPO betreffen, geltend gemacht werden. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen (§ 732 Abs. 2 ZPO ). Die Bestimmungen setzen voraus, dass eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es im vorliegenden Fall auch nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.