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BVerwG - Entscheidung vom 15.05.2006

4 KSt 3.06

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 3.06

DRsp Nr. 2006/16163

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwertes, den der Senat in seinem Beschluss vom 7. September 2005 (BVerwG 4 B 49.05) für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO festgesetzt hat.

Das Begehren des Klägers ist als Gegenvorstellung auszulegen, denn gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ). Auch als Gegenvorstellung kann es jedoch keinen Erfolg haben.

Eine die Beschwerde ersetzende Gegenvorstellung muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden Sechs-Monats-Frist (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ) erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01, 7 C 38.96 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14 ). Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung des festgesetzten Streitwertes nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" beziehen sich dabei auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen - im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - auf das zugehörige Klageverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1997 - BVerwG 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 8 m.w.N.).

Die Sechs-Monats-Frist wurde hiernach nicht erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 31. Januar 2006, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, sondern bereits durch die Zustellung des mit einer eigenen Kostenentscheidung ergangenen Beschlusses vom 7. September 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in Lauf gesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 14. September 2005 zugestellt. Die Frist war mithin bei Eingang der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung am 12. April 2006 bereits abgelaufen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG ).