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BVerwG - Entscheidung vom 13.01.2006

1 B 119.05

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 1 B 119.05

DRsp Nr. 2006/1492

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es in der Regel, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der im Falle der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre oder der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat. Danach ist der Beklagte mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil er den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - durch Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung klaglos gestellt hat. Soweit im Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2005 die Aufhebung der Ausweisung vom "11.08.1999" mitgeteilt wird, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Gemeint ist die Ausweisungsverfügung vom 12. August 1999.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 770/05