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BVerwG - Entscheidung vom 12.04.2006

6 PKH 1.06

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 6 PKH 1.06

DRsp Nr. 2006/11382

Gründe:

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil dieser Beschluss von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ).

Das Gleiche gilt für den vorangegangenen Beschluss desselben Gerichts vom 25. Januar 2006 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; auch er kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Vorinstanz: VGH Bayern - 24 ZB 05.3074 - 25.1.2006, 22.2.2006,