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BVerwG - Entscheidung vom 10.04.2006

7 KSt 4.06

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 7 KSt 4.06

DRsp Nr. 2006/11006

Gründe:

Die Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das gerichtliche Verfahren in vermögensrechtlichen Sachen sei gerichtskostenfrei, entbehrt jeder Grundlage. Die Kostenpflichtigkeit des Gerichtsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 1 Nr. 2 GKG . Das Vermögensgesetz enthält keine Vorschrift über die sachliche Kostenfreiheit im Gerichtsverfahren. Das folgt im Gegenschluss aus § 38 Abs. 1 VermG, der die Kostenfreiheit auf das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens beschränkt.