BVerwG, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 1.06
DRsp Nr. 2006/10993
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten für die Verfahren BVerwG 4 B 62, 63, 64 und 65.05. Er meint, dass die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Begehren bleibt ohne Erfolg. Es besteht keine Veranlassung, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung hat in den Verfahren BVerwG 4 B 62, 63, 64 und 65.05 nicht stattgefunden. Weitere Einwände gegen den Kostenansatz als solchen hat der Kläger nicht vorgebracht; sie sind auch nicht ersichtlich.
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