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BVerwG - Entscheidung vom 19.04.2006

4 B 28.06

BVerwG, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 4 B 28.06

DRsp Nr. 2006/10990

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne auch nur andeutungsweise anzugeben, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 01.2478