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BVerfG - Entscheidung vom 27.11.2006

2 BvR 1887/06

Normen:
StVollzG § 109 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1887/06 - Aktenzeichen 2 BvR 2183/06

DRsp Nr. 2006/30054

Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzug gegen die Versagung eines nicht überwachten Besuchs

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte eine Regelung in der Hausordnung einer JVA, wonach in bestimmten Fällen Besucher akustisch zu überwachen sind, nicht als Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten i.S. des § 109 Abs. 1 StVollzG ansehen und den Antragsteller darauf verweisen, eine im Einzelfall auf diese Hausordnung gestützte Anordnung anzufechten.

Normenkette:

StVollzG § 109 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ); denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

Die Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die vom Beschwerdeführer angegriffene Regelung der Hausordnung, die die Zulassung von Besuch im Besucherraum 2 der Justizvollzugsanstalt Straubing betrifft, stelle im Hinblick darauf, dass erst die im Einzelfall darauf gestützte Anordnung unmittelbare Regelungswirkung für den Beschwerdeführer entfalte, keine "Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten" im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer einen fallbezogenen Antrag, gerichtet auf Zulassung von Besuch ohne akustische Überwachung, gestellt hätte und dieser mit unzulässigen Erwägungen abgelehnt worden wäre, geht weder aus den angefochtenen Entscheidungen noch aus dem Verfassungsbeschwerdevorbringen hervor. Aus einem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beschwerdeschreiben an den Leiter der Justizvollzugsanstalt ergibt sich lediglich, dass er mehrfach wegen Belegung des Besuchsraums an Sonntagen keinen Besuch empfangen konnte.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beschwerdeführer daher ohne Verfassungsverstoß auf den Rechtsschutz gegen die einzelnen Umsetzungsakte verwiesen. In diesem Rahmen wird die vom Beschwerdeführer mit gewichtigen Argumenten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ) für rechtswidrig gehaltene Regelung der Hausordnung gegebenenfalls inzident zu überprüfen sein.

Dem steht auch nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr der Erledigung entgegen, denn ihm steht - allerdings erst nach erfolgter Antragstellung - Eilrechtsschutz nach § 114 Abs. 2 StVollzG zur Verfügung.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG .

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Regensburg, OLG Nürnberg, vom 24.08.2006vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 183/2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 383/06
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 183/2006