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BVerfG - Entscheidung vom 04.12.2006

1 BvR 1014/01

Normen:
StGB § 113 Abs. 3 § 125 Abs. 2
GG Art. 8

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1014/01

DRsp Nr. 2007/278

Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt aus Anlass einer Versammlung

Ein Teilnehmer an einem gewaltsam durchgeführten Demonstationszug kann sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Eine Verurteilung wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei dem Versuch der Ingewahrsamnahme ist daher rechtmäßig gem. §§ 113 Abs. 3 , 125 Abs. 2 StGB .

Normenkette:

StGB § 113 Abs. 3 § 125 Abs. 2 ; GG Art. 8 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des im Anschluss an eine Versammlung getätigten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG ) sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 8 GG berufen. Denn dieser gewährleistet lediglich das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen" zu versammeln. Im vorliegenden Fall hat die Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf genommen (zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 73, 206 [248]; 87, 399 [406]; 104, 92 [106]). Die Teilnehmer beschränkten sich nicht auf die Kundgabe ihres Anliegens, sondern griffen die Polizeibeamten körperlich an, um sie zu verdrängen.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen antworteten die etwa 60 bis 70 Demonstrationsteilnehmer auf die zwecks Abstimmung des weiteren Weges der unangemeldeten Versammlung ausgesprochene Aufforderung, stehenzubleiben und den Versammlungsleiter zu benennen, mit dem gemeinsam skandierten Ruf: "Wir bleiben nicht stehen!". Sie stürmten auf die daraufhin von etwa sieben bis neun Beamten gebildete Polizeikette los und "überrannten" sie, wobei es auch zu Tätlichkeiten kam. Dieses gemeinschaftliche Handeln des Demonstrationszugs, der die Kette der weit in der Unterzahl befindlichen Polizeibeamten gewaltsam durchbrach, führte zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Demonstration. Damit fiel sie nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG .

Der daraufhin unternommene Versuch der Polizei, einen der Teilnehmer in Gewahrsam zu nehmen, griff daher nicht in das Grundrecht aus Art. 8 GG ein. Gleiches gilt für die an die Rechtmäßigkeit dieser Diensthandlung anknüpfende (§ 113 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 StGB ) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ss 7/01
Vorinstanz: AG Lüneburg - 13 Ds 502 Js 13049/00 (98/00) - 4.9.2000,