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BVerfG - Entscheidung vom 01.02.2006

2 BvR 2215/05

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2215/05

DRsp Nr. 2006/6778

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]; 96, 245 [250]).

Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz vorliegen (vgl. im Einzelnen z.B. BVerfGE 102, 197 [206 f.] m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.