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BVerfG - Entscheidung vom 13.11.2006

2 BvR 1320/05

Normen:
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1320/05

DRsp Nr. 2006/30046

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Mit einer Verfassungsbeschwerde ist der Sachverhalt, insbesondere die angegriffene Entscheidung eines Gerichts, so vollständig darzulegen, dass eine verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit der Vergabe von Führungsämtern auf Probe kommt zwar grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. hierzu etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, BayVBl 2005, S. 111 ff. oder Lecheler, Leitungsfunktion auf Zeit - Eine verfassungswidrige Institution, ZBR 1998, S. 331 ff.). Zu einer Klärung dieser Fragen kann es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht kommen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Denn im Beschwerdeschriftsatz ist die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur unvollständig vorgelegt und auch der Inhalt nicht anderweitig so dargestellt worden, dass eine verfassungsrechtliche Beurteilung möglich wäre. Dies gehört jedoch zu den Anforderungen, die an eine substanziierte Beschwerdebegründung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 78, 320 [327]; 88, 40 [45]; 93, 266 [288]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 26/05
Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 288/03