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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

VII ZR 307/04

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 Alt. 1

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 307/04

DRsp Nr. 2006/24447

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags des Treuhänders in einem vereinfachten Insolvenzverfahren wegen vorhandener freier Masse

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 ;

Gründe:

Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders (jetziger Kläger) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO ). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des Schuldners (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 EUR und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 EUR aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 EUR für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 EUR insgesamt 3.285,82 EUR. Da aus der vorhandenen freien Masse diese Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 223/01
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 510/00