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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

III ZR 102/06

Normen:
ZPO § 115 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen III ZR 102/06

DRsp Nr. 2006/25869

Zurückweisung eines PKH-Antrages mangels Bedürftigkeit

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn er verfügt über Vermögen, aus dem er zumutbarerweise die Prozesskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestreiten kann (§ 115 Abs. 3 ZPO ).

Wie der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offenbart hat, besitzt er bei dem C. mehrere Konten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 23.821,27 EUR. Von diesem Betrag sind ein Dispokredit über 7.977 EUR, ein Kontokorrentkredit über 3.835,76 EUR und der Schonbetrag in Höhe von 2.301 EUR (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 2005 § 115 Rn. 57) abzuziehen, so dass 9.707,51 EUR verbleiben. Aus diesem verfügbaren Vermögen kann der Kläger die Prozesskosten (3.225,74 EUR Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 35.790,43 EUR) ohne weiteres begleichen. Für die von dem Kläger und seiner Ehefrau - neben den vorgenannten Krediten - (ganz oder überwiegend) zur Finanzierung des Eigenheims und der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen bestehen Ratenzahlungsvereinbarungen, die aus dem Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau bedient werden; das vorgenannte Guthaben darf nicht zu ihrer Tilgung eingesetzt werden (vgl. Zöller/Philippi aaO. Rn. 47). Entsprechendes gilt für die Leasingraten.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 131/04
Vorinstanz: LG Offenburg, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/01