BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 29/05
Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussichten der Revision
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erfordern, liegen nicht vor.
Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung des Nachlassgrundstücks ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer Leitentscheidung des Revisionsgerichts bedürfen.