BGH, Beschluß vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 61/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlzeiten mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei am 20. August 2001 während der vom Landgericht als erwiesen angesehenen Fehlzeit von 1 Stunde und 40 Minuten wahrscheinlich im Wettbewerbsarchiv in Berg gewesen, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Dies hatte die Klägerin weder während des Arbeitsgerichtsprozesses noch in erster Instanz vor dem Landgericht - auch nicht während der sehr ausführlichen Beweisaufnahme, bei der sie zugegen war - behauptet. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Selbstbindung der früheren Arbeitgeberin der Klägerin bei Arbeitszeitverstößen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.