BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZB 282/05
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muß eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO vorausgegangen sein. Die Insolvenzordnung sieht keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).