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BGH - Entscheidung vom 04.05.2006

IX ZR 92/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 398

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 92/03

DRsp Nr. 2006/16016

Geltendmachung des Fortfalls des Sicherungszwecks bei Sicherungsabtretung

Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 398 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, welche rechtlichen Auswirkungen das Fehlen bzw. der Wegfall des Sicherungszwecks auf die Sicherungsabtretung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Im Regelfall kann der Fortfall des Sicherungszwecks im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar vom Schuldner nicht geltend gemacht werden (vgl. Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 398 Rn. 17). Für einen Ausnahmefall ist nichts dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 134/02
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/27 O 134/02 - 17.05.2002,