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BGH - Entscheidung vom 22.02.2006

XII ZR 134/03

Normen:
GKG § 41 Abs. 1 § 45
ZPO § 8

Fundstellen:
BGHReport 2006, 764
JurBüro 2006, 369
MDR 2006, 980
NJW-RR 2006, 1004
NZM 2006, 378
ZfIR 2006, 348

BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen XII ZR 134/03

DRsp Nr. 2006/7864

Gebührenstreitwert von Mietstreitigkeiten bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses

»a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG , nicht nach § 8 ZPO . Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 § 45 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

1. Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 EUR begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.

§ 8 ZPO gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 8 Rdn. 1).

2. Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 EUR erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.

Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138 , 139).

Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 532/02
Vorinstanz: LG Trier, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 147/01
Fundstellen
BGHReport 2006, 764
JurBüro 2006, 369
MDR 2006, 980
NJW-RR 2006, 1004
NZM 2006, 378
ZfIR 2006, 348