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BGH - Entscheidung vom 11.01.2006

2 StR 571/05

Normen:
StGB § 54 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 2 StR 571/05

DRsp Nr. 2006/2571

Bestimmung der Tagessatzhöhe auch bei "Aufgehen" in einer Gesamtfreiheitsstrafe

Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden muss.

Normenkette:

StGB § 54 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat holt dies hier nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2), der einen Euro beträgt.

2. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen. Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR 1996, 879).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Gera, vom 25.08.2005