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BGH - Entscheidung vom 20.12.2006

1 StR 540/06

BGH, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 StR 540/06

DRsp Nr. 2007/400

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ausweislich der eindeutigen Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 23, 37) war alleiniges Motiv des Angeklagten, durch seine Falschaussagen als Zeuge zu erreichen, dass der damalige Angeklagte T. nicht bestraft werde. Dass kein Selbstbegünstigungsmotiv vorgelegen hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass sich der Angeklagte damals selbst als Täter bezichtigte, weil er es "nicht länger ertragen [könne], seinen Freund T. [den er als seinen Blutsbruder bezeichnete] weiterhin in Haft zu sehen". Die Sachverhaltsinterpretation der Revision, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbegünstigungsmotiv gehandelt habe, geht daher an den Urteilsfeststellungen vorbei. Zu weiteren Aufklärungen hinsichtlich des Motivs des Angeklagten war das Landgericht daher nicht gedrängt.

Vorinstanz: LG München I, vom 31.05.2006