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BGH - Entscheidung vom 14.02.2006

4 StR 6/06

BGH, Beschluß vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 4 StR 6/06

DRsp Nr. 2006/7467

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Fall II. 15 der Urteilsgründe liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis auf Grund der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles 15 der Anklage (PB Bl. 13) nicht vor. Bei den den Fällen 14 und 15 der Anklageschrift zu Grunde liegenden Vorwürfen liegt eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne einer Bewertungseinheit vor, da sich beide Sachverhalte auf dieselbe Betäubungsmittelmenge beziehen. Soweit das Landgericht in der Hauptverhandlung den Fall 15 der Anklage eingestellt hat, hat es deshalb nicht nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung dieser Tat (insgesamt) abgesehen, sondern es hat insoweit offensichtlich nur eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO auf den vom Fall 14 der Anklageschrift erfassten Teilakt der Bewertungseinheit (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 a Rdn. 5) vorgenommen. Fall 14 der Anklageschrift ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, identisch mit Fall II. 15 der Urteilsgründe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 20.09.2005