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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

3 StR 182/06

Normen:
StPO § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 StR 182/06

DRsp Nr. 2006/20524

Anforderungen an die Aufklärungsrüge

In der Aufklärungsrüge muss auch vorgetragen werden, warum sich die vermisste Beweiserhebung dem Gericht aufgedrängt hat.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzulässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 01.02.2006