BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 StR 182/06
DRsp Nr. 2006/20524
Anforderungen an die Aufklärungsrüge
In der Aufklärungsrüge muss auch vorgetragen werden, warum sich die vermisste Beweiserhebung dem Gericht aufgedrängt hat.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzulässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.
Vorinstanz: LG Aurich, vom 01.02.2006
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