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BFH - Entscheidung vom 27.04.2006

V R 1/05

Normen:
FGO § 139 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1503

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen V R 1/05

DRsp Nr. 2006/18894

Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Revisionsverfahren für erledigt erklärt, so hat über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung im Vorverfahren nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) dem Antrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2000 stattgegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Darüber, ob auch, wie vom Kläger beantragt, die Kosten für die Zuziehung des klägerischen Prozessvertreters im Vorverfahren erstattungsfähig sind (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ), hat nicht der Senat, sondern das Finanzgericht zu befinden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505 ; Beschluss vom 16. November 2005 VII R 2/05, BFH/NV 2006, 353 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 445/00
Fundstellen
BFH/NV 2006, 1503