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BFH - Entscheidung vom 16.02.2006

II B 181/05

Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 138 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 974

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen II B 181/05

DRsp Nr. 2006/7815

Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache; Unanfechtbarkeit

Gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO keine Beschwerde gegeben; der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).

2. Auch hat der Kläger den nach § 62a FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde gilt. Der Kläger selbst gehört nicht zu dem vor dem BFH postulationsfähigen Berufsträgern. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 969/05
Fundstellen
BFH/NV 2006, 974