BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen I B 95/06 - Aktenzeichen I B 96/06
DRsp Nr. 2006/28918
Gründe:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Beschwerden richten sich gegen Verfügungen, durch die das Finanzgericht der Klägerin und Beschwerdeführerin gemäß § 79b FGO Fristen zur Angabe von Tatsachen und zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt hat. Die Fristsetzung nach § 79b FGO ist jedoch gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 128 Rz. 8, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Angesichts dessen müssen die Beschwerden als unzulässig verworfen werden.
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