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BFH - Entscheidung vom 02.08.2006

VII E 21/05

BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen VII E 21/05

DRsp Nr. 2006/25942

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde eines anderen Beteiligten (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH gegenüber dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom 22. August 2001 die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten angesetzt.

Dagegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und die Einstellung der Vollstreckung beantragt.

II. Die Erinnerung ist unzulässig. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, den der Senat als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung -- GKG a.F.--), auslegt.

Zur Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz --und damit auch zur Stellung eines Antrags, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen-- ist grundsätzlich nur der Kostenschuldner sowie ggf. der Vertreter der Staatskasse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., Vor § 135 Rz 15) berechtigt. Der Erinnerungsführer, der in dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Verfahren überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist, ist weder Kostenschuldner noch hat er geltend gemacht oder ist sonst ersichtlich, dass er in anderer Weise durch den Kostenansatz beschwert oder mit der Wahrnehmung der Interessen des Kostenschuldners beauftragt sein könnte. Er war deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz einzulegen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).