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BFH - Entscheidung vom 31.08.2006

X E 1/06

BFH, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen X E 1/06

DRsp Nr. 2006/24954

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 17. Februar 2005 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Herrn P. und der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden hinsichtlich der Einkommensteuer 1986, 1987 und 1991 Herrn P. und der Erinnerungsführerin, im Übrigen Herrn P. auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die von Herrn P. und der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von ... EUR auf ... EUR fest.

Im Stadium der Beitreibung der Kosten teilte die Kostenstelle des BFH der Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts mit, die Einkommensteuer mache 77,8 v.H. des gesamten Streitwerts aus und deshalb könne die Erinnerungsführerin für 77,8 v.H. der Gerichtskosten herangezogen werden. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, sie sei nicht Kostenschuldnerin. Der Rechtsstreit habe nur Herrn P. betroffen und aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei das Verfahren nur gegenüber diesem entschieden worden.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92 ).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.

Solche Einwendungen hat die Erinnerungsführerin nicht geltend gemacht. Die Erinnerungsführerin wendet sich vielmehr gegen ihre in dem Nichtannahmebeschluss des Senats vom 17. Juli 2005 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch --wegen Rechtskraft der Entscheidung-- der Senat selbst gebunden sind (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 503).