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BFH - Entscheidung vom 26.06.2006

I B 18/06

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen I B 18/06

DRsp Nr. 2006/23498

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) unter dem 2. März 2006 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Bitte, die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat (bis zum 2. Mai 2006) zu verlängern, wurde vom Senatsvorsitzenden entsprochen (Verfügung vom 4. April 2006). Unter dem 2. Mai 2006 wurde nochmals um eine Fristverlängerung gebeten. Es werde ein weiteres Urteil des FG erwartet; die "hier zu erwartende Begründung könnte zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung erforderlich sein". Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nur einmal verlängert werden konnte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher durch Beschluss zu verwerfen.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde entgegen der Regelung des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht fristgerecht begründet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass nach dem Ablauf der i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist eine weitere Verlängerung nicht in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56 , BStBl II 2001, 768 ; vom 28. Januar 2003 X B 126/02, BFH/NV 2003, 505 ; aus der Literatur zustimmend z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 21; ablehnend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 116 FGO Tz. 22). Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Frist (§ 56 FGO ) liegen nicht vor.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 256/02