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BFH - Entscheidung vom 23.05.2006

VI B 97/05

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VI B 97/05

DRsp Nr. 2006/18896

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat seiner Beweiswürdigung ein ihm überlassenes und bei den Akten befindliches Videoband einbezogen, in welchem es nicht um den Erwerb einer Privatpilotenlizenz, sondern um Beiträge für Motorradfahrer ging. Sollte aus dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geschlossen werden können (vgl. Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 19. Dezember 2005, Seite 4), sie hätten ein weiteres Videoband beim FG eingereicht --ein solches befindet sich nicht bei den Akten--, so haben die Kläger nicht dargelegt, inwiefern dieses geeignet sein konnte, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger die Privatpilotenlizenz so gut wie ausschließlich aus beruflichen Gründen erworben habe. Ebenso wenig haben die Kläger erläutert, warum sich dem FG weitere Aufklärungsmaßnahmen ohne diesbezügliche Beweisangebote von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2005 VII B 54/05, BFH/NV 2006, 758 ). Soweit die Kläger die Ansicht des FG in Frage stellen, ein beruflich erstellter Bericht über den Erwerb einer Privatpilotenlizenz habe nicht zur Folge, dass der Erwerb einer solchen Lizenz als solcher so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sei, erheben sie die Rüge unzutreffender Tatsachenwürdigung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802 ) bzw. machen geltend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen Veranlassung der Kosten einer Privatpilotenlizenz im besonderen Einzelfall nicht anwendbar sei. Mit beiden Einlassungen werden keine Gründe dargelegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4535/03