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BFH - Entscheidung vom 29.03.2006

IX B 14/06

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen IX B 14/06

DRsp Nr. 2006/11487

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Jedenfalls ist ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2.Alternative FGO ) erforderlich. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab und enthält auch keinen offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649 ; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829 , jeweils m.w.N.).

Im Übrigen kann mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und den in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359 ; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer schließlich einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ; wohl Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO ) rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630 ; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 596/02