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BFH - Entscheidung vom 24.02.2006

III S 7/06

BFH, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen III S 7/06

DRsp Nr. 2006/11185

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) für das Jahr 2002 auf, weil dessen Einkünfte mehr als 7 188 EUR betrugen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Die Klägerin wendet sich gegen diesen Beschluss. Sie trägt vor, die Einkünfte des Sohnes hätten unter dem Grenzbetrag von 7 188 EUR gelegen, da er im Jahr 2002 848 EUR für Lernmittel aufgewendet hätte.

II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zurückzuweisen.

Der Senat versteht den von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelf als Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung ist als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13 , BStBl II 2006, 76 , m.w.N.). Derart schwerwiegende Verfassungsverstöße hat die Klägerin nicht behauptet. Sie trägt lediglich eine neue Tatsache vor, die im Übrigen ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, da der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung gebunden ist.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 13 , BStBl II 2006, 76 ).