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BFH - Entscheidung vom 17.03.2006

III E 1/06

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III E 1/06

DRsp Nr. 2006/11182

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) mit 110 EUR an.

Gegen die Kostenrechnung vom 21. November 2005 legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Gerichtskosten könnten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offenkundig. Ferner weist er auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hin.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz durch die Kostenstelle des BFH ist nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat zu Recht zwei Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 6 500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) aus dem Streitwert von 1 000 EUR in Höhe von 110 EUR (zwei Gebühren in Höhe von 55 EUR nach Anlage 2 zu § 34 GKG ) festgesetzt. Nach § 52 Abs. 4 GKG war der sog. Mindeststreitwert von 1 000 EUR zugrunde zu legen. Denn die Berücksichtigung des vom Kostenschuldner im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes von höchstens 1 908 EUR würde zu einer unter 1 000 EUR liegenden Steuerminderung führen. Der Kostenbeamte hat dem Kostenschuldner mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2005 auch zutreffend mitgeteilt, dass die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschlusses nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603 ).

Im Streitfall liegen auch die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GKG nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senat mangels hinreichender Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision durch den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten verworfen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Der Einwand des Kostenschuldners, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei offensichtlich, greift nicht durch. Die Rechtsfrage, die im Klage- und Beschwerdeverfahren herausgestellt wurde, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Ein Gesetzesverstoß des Senats liegt nicht vor.