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BFH - Entscheidung vom 13.09.2006

IX B 118/06

Normen:
FGO § 128 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2301

BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen IX B 118/06

DRsp Nr. 2006/25779

Ablehnung Befangenheitsantrag, Beschwerde unzulässig

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 62a FGO vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muss; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1360/05
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2301