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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.10.2005

11 S 1011/05

Normen:
AAZuVO 2005 § 6 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 4 Abs. 3 Satz 2
AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG § 48 Abs. 3
BeschVerfV § 10
BeschVerfV § 11
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 5
Sachgebiete: einstweilige Anordnung, Duldung, Sonstiges Ausländerrecht

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO ) und rechtzeitig begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ) worden und erfüllt auch die [...]
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