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LG Mannheim - Entscheidung vom 16.09.2005

6 Qs 36/05

Normen:
BtMG § 35 Abs. 5

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 227 (Kotz/Rahlf)
StraFo 2005, 523

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 35 VII BtMG , 462 III StPO ) und begründet. Die Bestätigung des Widerrufes der Zurückstellung der Strafvollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [...]
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