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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 14.06.2005

6 Sa 367/05

Normen:
ZPO § 91a
BGB § 242

Fundstellen:
AuA 2005, 624

1. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG , 91a ZPO . Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ist möglich und zulässig (vgl. nur [...]
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