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LAG Köln - Entscheidung vom 15.04.2005

10 Ta 309/04

Normen:
KSchG § 5
ZPO § 85 Abs. 2

Fundstellen:
AuR 2005, 387
MDR 2006, 162

I. Der Kläger ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten als Briefzusteller mit einem monatlichem Bruttoentgelt von zuletzt 1.529,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. [...]
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