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LAG Bremen - Entscheidung vom 25.08.2005

3 Ta 39/05

Normen:
GKG § 42 Abs. 5 (n.F.)
ArbGG § 12 (n.F.)
ArbGG § 12 Abs. 7 (a.F.)

I Die Klägerin ist seit dem 09.12.2004 bei der Beklagten als Friseurin zu einem Monatsbruttogehalt von EUR 1.300,00 beschäftigt. Am 02.04.2005 ging der Klägerin die Kündigung der Beklagten vom 15.03.2005 zu. Mit der am [...]
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