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FG Sachsen - Entscheidung vom 18.05.2005

5 K 612/05

Normen:
FGO § 33
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a § 5 Abs. 1 S. 1
ZPO § 13 § 29

Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Dresden zu verweisen. Der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO ist unzulässig. § 33 FGO setzt in allen Fällen das [...]
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