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FG Hessen - Entscheidung vom 13.06.2005

11 K 2907/02

Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
EStG § 15 Abs. 2

Die Klägerin betrieb seit September 1994 eine Galerie zur Herstellung und zum Vertrieb von dekorativen Wandobjekten. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs.3 des [...]
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