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FG Hessen - Entscheidung vom 22.02.2005

6 V 809/04

Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Die Antragstellerin erbringt Bauleistungen. Streitig ist ihr Vorsteuerabzug für die Jahre 1990 und 1991 aus Rechnungen der Firmen A GmbH sowie der B GmbH, beide gleiche Anschrift. Nachdem das FA die Antragstellerin [...]
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