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FG Berlin - Entscheidung vom 27.06.2005

8 K 6614/02

Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Der Kläger betreibt als so genannter Ausschließlichkeitsvertreter eine Versicherungsvermittlung für die xxx Versicherungs AG. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er als Betriebsausgaben [...]
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