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EuGH - Entscheidung vom 01.03.2005

Rs C-281/02

Normen:
EuGVÜ (Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über denBeitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S.1) und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung Art. 2

Fundstellen:
EWS 2005, 284
EuZW 2005, 345
IPRax 2005, 244
JZ 2005, 887
NJW 2005, 2979

[01] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und [...]
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