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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2005

8 B 31.05

Normen:
VermG § 1 Abs. 3
Aufbaugesetz (DDR) § 14
2. DB zum Aufbaugesetz § 3

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 8 B 31.05

DRsp Nr. 2005/11305

Voraussetzungen des Eigentumsentzuges nach dem DDR-Aufbaugesetz

»Die Entziehung des Eigentums nach dem Aufbaugesetz der DDR zur Sicherung des Abrisses eines Gebäudes setzte die Erklärung zum Aufbaugebiet voraus.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 3 ; Aufbaugesetz (DDR) § 14 ; 2. DB zum Aufbaugesetz § 3 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, welche die Klägerin eingangs ihrer Beschwerdebegründung umfangreich äußert, rechtfertigen als solche die Zulassung nicht. Durch sie wird auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt.

Fragen dieser Art möchte die Klägerin zwar der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung von § 14 Aufbaugesetz i.V.m. §§ 1 und 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl II Nr. 59 der DDR S. 641) entnehmen. Aber die Prüfungsabfolge, nach der das Verwaltungsgericht die rechtliche Bewertung der hier umstrittenen Enteignung zum Zwecke des Abrisses des Wohngebäudes vorgenommen hat, wirft keine Probleme auf, die einer Lösung im Revisionsverfahren bedürfen.

Die Enteignung zum Zwecke des Abrisses von Gebäuden wurde durch § 1 Abs. 1 und § 3 dieser Bestimmung ausdrücklich gestattet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme, die in § 3 der Bestimmung kumulativ aufgezählt sind, vorlagen. Seine Rechtsausführungen dazu sind nicht von fallübergreifender Bedeutung. Das Gericht geht zwar davon aus, dass sich einige dieser Voraussetzungen nicht mehr feststellen lassen, zieht daraus aber den Schluss, dass deshalb nicht von einer willkürlichen, den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllenden Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz ausgegangen werden kann. Diese Wertung wird vom Einzelfall her geprägt und bietet keinen Anhalt, um im Revisionsverfahren einen abstrakten Rechtssatz aufstellen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat zwar keine Erklärung zum Aufbaugebiet ermittelt. Daraus leitet sich aber keine Frage von revisionseröffnender Bedeutung ab. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht eine rechtliche Voraussetzung für die vorgenommene Enteignung übersehen oder von einer anderen, nicht angesprochenen rechtlichen Erwägung ausgegangen ist. Jedenfalls war auch für eine Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz zur Sicherung des Abrisses eines Gebäudes notwendig, dass zuvor die Erklärung zum Aufbaugebiet erfolgt war. Sie bewirkte nach § 14 Abs. 2 Aufbaugesetz, dass in diesem Gebiet eine Inanspruchnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken "für den Aufbau" erfolgen durfte. Der Begriff "für den Aufbau" wurde durch die Zweite Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz präzisiert, wie sich dies bereits aus der Einleitung der Bestimmung ergibt ("Zu § 14 des Aufbaugesetzes"; vgl. zum Ganzen: Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, herausgegeben im Staatsverlag der DDR durch ein Autorenkollektiv unter Leitung von Rohde, S. 514 ff. >520<). Dementsprechend enthält der Inanspruchnahmebescheid des Rates des Kreises Altentreptow vom 5. August 1985 die Angabe, dass eine Eintragung in das Register der Aufbaugebiete (am 30. Dezember 1984) erfolgt war. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht überprüft; eine Aufklärungsrüge hat die Klägerin jedoch nicht erhoben.

Soweit sie hingegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, ist ihr Vorhalt unbegründet. Um als Verfahrensfehler im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Die Klägerin wendet sich jedoch nicht gegen die tatsächliche Grundlage für die innere Überzeugung des Gerichts, sondern gegen die Würdigung des Gesamtergebnisses der vorgenommenen Tatsachenfeststellung. Sie meint, Mängel der Enteignung seien falsch gewichtet worden. Das genügt als materiellrechtlicher Angriff nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 596/03